nachfolgend der Einladungstext samt Tagesordnung und Anlagen zur JHV, die am 26.04.2013 um 19.30 Uhr im Oberbantenberger Hof Alt Athen stattfinden wird.



Einladung zur

Jahreshauptversammlung

Am Freitag den 26. April 2013

um 19.30 Uhr in der Gaststätte

„Alt Athen“ in Oberbantenberg

Tagesordnung:

  1. Begrüßung durch den 1.Vorsitzenden
  2. Feststellung der Stimmberechtigten
  3. Wahl eines Protokollführers (-in)
  4. Jahresberichte
    1. Geschäftsbericht
    2. Bericht der 3 Tanzgruppen
    3. Festausschuss
    4. Kassenbericht
  5. Bericht der Kassenprüfer
  6. Aussprache zu den Berichten
  7. Entlastung des Vorstandes
  8. Wahl eines Versammlungsleiters / -leiterin
  9. Neuwahlen
    1. 1. Vorsitzender (-in)
    2. 1. Kassierer (-in)
    3. 2. Kassierer (-in)
    4. Präsident (-in)
    5. Pressewart (-in)
    6. 1 Kassenprüfer (-in)
    7. Zugführer (-in)
  10. Anträge auf Satzungsänderung (siehe Anlage)

1. §12 „Jahreshauptversammlung“

2. §16 „Geschäftsjahr“

  1. Anträge
  2. Verschiedenes

Anträge sind bis spätestens 12. April 2013 beim 1. Vorsitzenden Markus Heitmann,

Feldstrasse 23, 51674 Wiehl schriftlich einzureichen.

Wir weisen ausdrücklich auf die Wichtigkeit der verschiedenen Punkte hin und bitten alle Vereinsmitglieder um pünktliches Erscheinen, da nur dann alle vor uns liegenden Aufgaben

zu erfüllen sind.

Mit karnevalistischem Gruß

_____________________ ____________________

(1. Vorsitzender) (2.Vorsitzende)

Anlage Satzungsänderungen:

– 10.1 §12 Jahreshauptversammlung –

Satzungsauszug

§ 12 Jahreshauptversammlung

Im Monat April eines jeden Jahres wird eine Jahreshauptversammlung durch den Vorstand einberufen. Während dieser Jahreshauptversammlung erfolgt im folgenden Rhythmus die Wahl des neuen Vorstandes:

  • Jahr 1
    • 1. Vorsitzende(r)
    • Kassierer(in)
    • Kassenprüfer 1
  • Jahr 2
    • Geschäftsführer(in)
    • 2. Vorsitzende(r)
    • 2. Kassierer(in)
    • Kassenprüfer 2

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben eine Wahlzeit von zwei Jahren, wobei von den zwei Kassenprüfern alljährlich ein Kassenprüfer neu gewählt werden muss. Eine sofortige Wiederwahl eines ausscheidenden Kassenprüfers ist nicht zulässig. Zudem dürfen die Kassenprüfer nicht dem Vorstand angehören.

Der Verein wird gem. §26 BGB durch den geschäftsführenden Vorstand in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten vertreten.

Satzungsänderung

§ 12 Jahreshauptversammlung

Im Monat April eines jeden Jahres wird eine Jahreshauptversammlung durch den Vorstand einberufen. Während dieser Jahreshauptversammlung erfolgt im folgenden Rhythmus die Wahl des neuen Vorstandes:

  • Jahr 1
    • 1. Vorsitzende(r)
    • Kassierer(in)
    • Kassenprüfer 1
  • Jahr 2
    • Geschäftsführer(in)
    • 2. Vorsitzende(r)
    • 2. Kassierer(in)
    • Kassenprüfer 2

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben eine Wahlzeit von zwei Jahren, wobei von den zwei Kassenprüfern alljährlich ein Kassenprüfer neu gewählt werden muss. Eine sofortige Wiederwahl eines ausscheidenden Kassenprüfers ist nicht zulässig. Zudem dürfen die Kassenprüfer nicht dem Vorstand angehören.

Der Geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der Geschäftsführer, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht eine Informationspflicht gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern.

 

– 10.2 §16 Geschäftsjahr –

Satzungsauszug

§16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt einen Tag nach der Jahreshauptversammlung und endet mit der Jahreshauptversammlung des folgenden Jahres.

Satzungsänderung

§16 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Anlage Benachrichtigung seiner Mitglieder

Benachrichtigung der Mitglieder des KVB über die Wandlung hinsichtlich des Beitragserhebungsverfahrens

Spätestens zum 01.02.2014 läuft das bisherige Lastschriftverfahren zur Erhebung der Mitgliedsbeiträge aus und muss zwingend auf das so genannte SEPA-Verfahren umgestellt sein. Für dem Verein vorliegende und vom Mitglied schriftlich gegebene Einzugsermächtigungen, ist nunmehr eine Umwandlung in ein sogenanntes „SEPA-Basis-Lastschriftmandat“ durchzuführen. Es ist von diesen Mitgliedern KEINE erneute Unterschrift auf einem neuen Formular zu geben, der Verein ist aber satzungsgemäß dazu verpflichtet, alle Mitglieder von dieser Wandlung zu unterrichten und beidseitig die relevanten Daten auszutauschen.

Wir verwenden Ihre uns vorliegende Einzugsermächtigung ab sofort als SEPA-Mandat. Unsere Gläubiger-ID für den Lastschrifteinzug lautet DE58ZZZ00000200103. Als Mandatsreferenz verwenden wir Ihre Mitgliedsnummer. Den Mitgliedsbeitrag ziehen wir jährlich zum 15.11. oder dem darauf folgenden Buchungstag, erstmalig am 15.11.2013 ein.

Wir benötigen im Gegenzug von jedem Mitglied, das uns eine Einzugsermächtigung erteilt hat, die Angaben bezüglich der IBAN und der BIC des Mitglieds. Der Vorstand bietet jedoch seinen Mitgliedern als Service an, die Ermittlung der IBAN und BIC Daten selber durchzuführen, so dass keine Arbeit auf ein Mitglied zukommt.

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